Anlage zum Protokoll der MV des C.E.U.D. vom 18.03.2005
Fassung vom 17. 12. 2004, zuletzt geändert durch Beschluss der
außerordentlichen Mitgliederversammlung
am 18. 03. 2005
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen "Council for European Urbanism – Deutschland
e.V.
(C.E.U.D.)". Er hat seinen Sitz in Berlin, wo er in das Vereinsregister des
Amtsgerichts eingetragen
ist.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und
verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für
die satzungsbedingten
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen
aus
Mitteln des Vereins. Es erfolgt keine Begünstigung von Personen durch
unverhältnismäßig hohe
Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind.
(2) Zweck des Vereins ist ausschließlich die Förderung der Wissenschaft,
Forschung und Bildung
auf dem Gebiet des European Urbanism. Zur Konkretisierung des Begriffs European
Urbanism
wird auf Anlage 1 verwiesen.
(3) Diesem Zweck dienen vor allem folgende Maßnahmen:
a) Durchführung wissenschaftlicher Tagungen mit Referaten anerkannter Fachleute.
Sie
werden in allgemein zugänglichen Fachzeitschriften angekündigt. Die Tagungen
sind
grundsätzlich öffentlich.
b) Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durch den Verein als
ganzes
oder durch dafür gebildete Ausschüsse nach § 13 der Satzung.
c) Weiterbildung Interessierter oder ausgewählter Zielgruppen, insbesondere von
Verwaltungsmitarbeiter/
innen, Lehrer/innen, Dozent/innen der Erwachsenenbildung, Studierenden
im Zusammenhang mit den wissenschaftlichen Tagungen oder speziellen
Weiterbildungsveranstaltungen,
z.B. internationalen Sommerschulen.
d) Die Verbreitung der Erkenntnisse auf dem Gebiet des European Urbanism erfolgt
durch
die zeitnahe Publikation in geeigneter Form (Tagungsbände, Monographien,
Fachzeitschriften,
Internet).
e) Bei diesen Maßnahmen kann der Verein mit Körperschaften des öffentlichen
Rechts und
anderen steuerbegünstigten Körperschaften kompatibler Zielrichtungen
kooperieren. Er
kann insbesondere mit Vereinen und Vereinigungen anderer Nationen und Länder
kooperieren,
die vergleichbare Satzungszwecke verfolgen und als Mitglied internationaler
Vereine,
Gesellschaften und Vereinigungen vergleichbarer steuerbegünstigter
Satzungszwecke,
in diesen angemessen mitwirken und diese in ihrer Arbeit unterstützen.
§ 3 Mittel
(1) Die Mittel für die Tätigkeit des Vereins werden aufgebracht durch
Mitgliedsbeiträge, durch
finanzielle und andere Zuwendungen, sowie durch eventuelle Erlöse aus
wissenschaftlichen Veranstaltungen
und Veröffentlichungen.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist
jährlich im voraus
zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten. Im Einzelfall kann er
durch Beschluss
des Vorstandes ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden.
(3) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, außerordentliche Beiträge in
Form von Umlagen
zu leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck
gedeckter Vorhaben
erforderlich ist.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder
Personenvereinigung
werden, die bereit ist, den Satzungszweck zu fördern. Die Aufnahme ist
schriftlich zu beantragen.
Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss; er kann sie ohne
Angabe von
Gründen verweigern. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Entscheidung
über den
Aufnahmeantrag wird schriftlich erklärt. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag
ab, so steht
dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu, die endgültig
entscheidet.
(3) Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) außerordentlichen Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
(4) Ordentliche Mitglieder werden auf Vorschlag von zwei ordentlichen
Mitgliedern aufgenommen.
(5) Als außerordentliche Mitglieder gelten Personen oder Gesellschaften, die mit
dem Verein
zusammenarbeiten wollen, ohne den Status eines ordentlichen Mitgliedes
anzustreben. Sie werden
auf eigenen Antrag vom Vorstand aufgenommen. Sie leisten dem Verein einmalige
oder regelmäßige
Zuwendungen.
(6) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung berufen.
(7) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu
unterstützen sowie
die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Mitgliedsbeiträge
werden nur
von den ordentlichen Mitgliedern erhoben.
(2) Ordentliche Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht, das
Stimmrecht sowie das
Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Das passive Wahlrecht
setzt eine zweijährige
Mitgliedschaft voraus. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
(3) Ehrenmitglieder besitzen das aktive Wahlrecht, das Stimmrecht sowie das
Recht, Anträge an
die Mitgliederversammlung zu stellen. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht
zulässig.
(4) Außerordentliche Mitglieder treffen mit dem Vorstand mündliche oder
schriftliche Abma-
chungen über die Art ihrer Mitarbeit. Außerordentliche Mitglieder haben kein
Stimmrecht.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch:
a) Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen mit
deren Auflösung,
b) freiwilligen Austritt,
c) Streichung,
d) Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt von ordentlichen Mitgliedern ist bis spätestens 6
Wochen vor Jahresende
dem Vorstand schriftlich bekanntzugeben. Zur Einhaltung der Frist ist ein
rechtzeitiger Zugang
der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich. Andere
Mitglieder können
ihren Austritt jederzeit mit sofortiger Wirkung anmelden.
(3) Die Streichung kann durch Beschluss des Vorstandes bei einem Rückstand mit
zwei Jahresmitgliedsbeiträgen
erfolgen, sofern der rückständige Betrag auch nach schriftlicher Mahnung
nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mahnung voll entrichtet ist.
Die Mahnung
muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des
Mitgliedes
gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der
Mitgliedschaft hingewiesen
werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar
zurückkommt.
(4) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei Bestehen eines wichtigen Grundes
zulässig. Ausschließungsgründe
sind insbesondere grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins
und gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie unehrenhaftes
Verhalten innerhalb
und außerhalb des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des
Vorstandes
die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder. Der
Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen
vor der
Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftliche Stellungnahme des
Mitglieds ist in der
über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des
Mitglieds
wird mit Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam. Der Ausschluss soll dem
Mitglied,
wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand
unverzüglich schriftlich
bekannt gemacht werden.
(5) Will ein Mitglied gegen seine Streichung bzw. seinen Ausschluss Einspruch
erheben, so ist
ein Schiedsgericht einzusetzen, das aus drei Personen besteht. Es wird je ein
Mitglied vom Vorstand
sowie vom Betroffenen benannt, die sich auf einen unparteiischen Vorsitzenden
einigen.
§ 7 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch. Das erste
Geschäftsjahr
beginnt mit der gründenden Mitgliederversammlung und endet mit dem 31. Dezember
des Gründungsjahres.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand,
und gegebenenfalls
c) der Beirat,
d) die Ausschüsse
e) die regionalen Gruppen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört die Beschlussfassung
über alle Angelegenheiten
des Vereins, die nicht einem anderen Organ des Vereins obliegen, insbesondere
die
Entlastung des Vorstandes, die Wahl der Organe, die Festlegung der
Mitgliedsbeiträge und die
freiwillige Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt in jedem Jahr einmal zusammen.
Die Einberufung
der ordentlichen Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern durch den Vorstand
mindestens
vier Wochen vorher bekanntgegeben werden. Die Frist beginnt mit der Absendung
der
Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung muss den
Gegenstand der
Beschlussfassung (=Tagesordnung) bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens
zwei Wochen
vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass
weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, wobei der Tag des Eingangs
bei einem Vorstandsmitglied maßgeblich ist. Der Versammlungsleiter hat sodann zu
Beginn der
Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf
Ergänzung der
Tagesordnung, die später oder erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die
Mitgliederversammlung.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand binnen vier
Wochen einzuberufen,
wenn dies der Schatzmeister, ein Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder
oder ein Drittel aller Mitglieder schriftlich verlangt. Die Einberufung muss den
Mitgliedern
mindestens zwei Wochen vorher angezeigt werden. Die Einberufung erfolgt
schriftlich.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde
und wenn mindestens 7 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit mit
folgenden Ausnahmen:
a) die Änderung der Satzung geschieht mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten
Mitglieder;
b) die Wahl der Organe erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten
Mitglieder. Kommt beim ersten Wahlgang eine Zweidrittelmehrheit nicht zustande,
so
entscheidet in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit;
c) die freiwillige Auflösung des Vereins bedarf der schriftlichen Zustimmung von
zwei
Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder (unabhängig von der Anwesenheit bei
der
Mitgliederversammlung).
(6) Grundsätzlich wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5
Anwesenden
ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des
Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei dessen
Verhinderung (der
Reihe nach) der Generalsekretär oder der Schatzmeister. Die Tagesordnung jeder
ordentlichen
Mitgliederversammlung enthält mindestens folgende Punkte:
a) Tätigkeit des Vorstandes,
b) Kassenbericht,
c) Rechnungsprüfungsbericht und Antrag auf Entlastung des Vorstandes,
d) Bericht und Vorschläge der Ausschüsse,
e) Wahlen,
f) Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
g) Anträge der Mitglieder,
h) Anfragen der Mitglieder,
i) Verschiedenes.
(8) Über die Verhandlungen jeder Mitgliederversammlung wird vom Generalsekretär
ein Protokoll
geführt, aus dem die Rechtmäßigkeit der gefassten Beschlüsse ersichtlich ist.
Dieses Protokoll
ist vom Präsidenten und dem Generalsekretär zu unterzeichnen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und
führt ihre Geschäfte.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise
beschränkt, dass
zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über
Grundstücke
oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Darlehens von mehr als €
5.000 (in
Worten: fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Er beruft die
Mitgliederversammlung gemäß § 9 ein, bereitet deren Beschlüsse vor und ist ihr
über seine Tätigkeit
rechenschaftspflichtig.
(2) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten,
b) dem Generalsekretär,
c) dem Schatzmeister
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden gemäß § 9 der Satzung von der
Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Aufgabenverteilung im Vorstand regelt
die Geschäftsordnung.
(4) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein nach außen.
(5) Der Generalsekretär führt die laufenden Geschäfte des Vorstandes.
(6) Dem Schatzmeister obliegt das Rechnungswesen. Der Generalsekretär und der
Schatzmeister
unterrichten die anderen Vorstandsmitglieder laufend in zu vereinbarender Weise
über wichtige
geschäftliche Angelegenheiten.
(7) Der Vorstand wird vom Präsidenten oder vom Generalsekretär nach eigenem
Ermessen oder
auf schriftlichen Antrag des Schatzmeisters oder eines der übrigen
Vorstandsmitglieder binnen 7
Tagen schriftlich einberufen. Die Teilnahme kann auf Antrag eines Mitglieds des
Vorstandes
auch telefonisch erfolgen.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder - darunter
der Präsident
oder der Generalsekretär - anwesend sind. Den Vorsitz führt der Präsident oder,
falls dieser abwesend
ist, der Generalsekretär.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
6
(10) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(11) Den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern kann eine Vergütung gewährt
werden. Über
die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit.
§ 11 Rechnungsprüfung
(1) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch einen neutralen Rechnungsprüfer. Sie
bezieht sich auf
das Rechnungswesen des Vereins. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung
zu berichten.
Sie kann vom Vorstand jederzeit Aufklärung über finanzielle Agenden und Einblick
in die
Rechnungsbelege verlangen.
§ 12 Beirat
(1) Der Beirat berät den Vorstand und unterstützt den Verein in seinen
Satzungszwecken. Die
Einsetzung eines Beirates und seine Mitglieder werden vom Vorstand vorläufig und
von der
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig beschlossen/berufen. Die
Amtszeit des
Beirats dauert jeweils zwei Jahre.
(2) Über die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Beirat,
dessen exakte
Aufgabenstellung, Form der Einberufung sowie Protokollierung der in den
jeweiligen Beiratssitzungen
gefassten Beschlüsse kann sich der Beirat in Abstimmung mit dem Vorstand eine
Geschäftsordnung
geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Abstimmung über die Annahme
der Geschäftsordnung.
(3) Für ein Ausscheiden der Beiratstätigkeit gelten darüber hinaus die
Regelungen des § 6 der
Satzung mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 Buchst. c) i.V.m. Abs. 3.
§ 13 Ausschüsse
(1) Zur besseren Zusammenfassung der Arbeiten in einzelnen vom Verein zu
bearbeitenden Teilgebieten
und zur Erledigung besonderer Aufgaben können vom Vorstand oder auf Antrag der
Mitgliederversammlung Ausschüsse eingerichtet werden. Sie bedürfen der
Bestätigung durch die
ordentliche Mitgliederversammlung, werden auf jeweils drei Jahre eingerichtet
und besitzen keine
eigene Rechtspersönlichkeit.
(2) Die SprecherInnen der Ausschüsse werden von der ordentlichen
Mitgliederversammlung auf
jeweils drei Jahre gewählt bzw. für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung
vom Vorstand bestellt.
(3) Die SprecherInnen der Ausschüsse erstatten der ordentlichen
Mitgliederversammlung Bericht
über die Arbeit der Ausschüsse.
(4) Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Ausschüssen, deren
exakte Aufgabenstellung,
Zusammensetzung, Form der Einberufung sowie Beurkundung der in den jeweiligen
Ausschusssitzungen gefassten Beschlüsse können in einer näher zu gestaltenden
Geschäftsordnung,
die durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist, festgelegt werden.
(5) Für ein Ausscheiden aus der Ausschusstätigkeit gelten darüber hinaus die
Regelungen des § 6
der Satzung.
§ 14 Regionalgruppen
(1) Zur Förderung der Zusammenarbeit von Mitgliedern des Vereins, die ihren
Wohnsitz in einem
bestimmten Gebiet haben, kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung
Regionalgruppen
einrichten. Sie bedürfen der Bestätigung durch die ordentliche
Mitgliederversammlung,
werden auf jeweils drei Jahre eingerichtet und besitzen keine eigene
Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Mitglieder jeder Regionalgruppe wählen aus ihrer Mitte einen dem
Vorstand und dem
Verein gegenüber allein verantwortlichen Sprecher oder Sprecherin.
(3) Die SprecherInnen der Regionalgruppen erstatten der ordentlichen
Mitgliederversammlung
Bericht über ihre Arbeit.
(4) Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Regionalgruppen,
deren exakte
Aufgabenstellung, Zusammensetzung, Form der Einberufung sowie Beurkundung der in
den jeweiligen
Sitzungen gefassten Beschlüsse können in einer näher zu gestaltenden
Geschäftsordnung,
die durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist, festgelegt werden.
(5) Für ein Ausscheiden aus einer Regionalgruppe gelten darüber hinaus die
Regelungen des § 6
der Satzung.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, in
der die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie muss mit einer
Mehrheit von
zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder (unabhängig von ihrer
Anwesenheit bei der
Mitgliederversammlung) beschlossen werden.
(2) Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss mit der Einladung und der
Tagesordnung gesondert
mitgeteilt werden.
(3) Sind weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen,
so muss eine mit
einer Frist von 14 Tagen einzuberufende Mitgliederversammlung innerhalb von
sechs Wochen
seit der nicht beschlussfähigen Mitgliederversammlung stattfinden, in der mit
einfacher Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Auflösung beschlossen wird.
(4) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
ihr Vermögen an
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft, Forschung und Bildung auf
dem Gebiet
des European Urbanism oder ähnliche steuerbegünstigte Zwecke.
Berlin, den 18. März 2005
Prof. Dr. Harald Bodenschatz Dr. Harald Kegler
(Präsident) (Generalsekretär)
Anlage 1
THE CHARTER FOR EUROPEAN URBANISM
Stockholm, 6 November 2003
MISSION
The Council for European Urbanism is dedicated to the well being of present and
future generations through the
advancement of humane cities, towns, villages and countryside in Europe.
CHALLENGE
Cities, towns and villages are being destroyed by social exclusion and isolation,
urban sprawl, waste of land and
cultural resources, monofunctional development, lack of competitiveness, and a
loss of respect for local and regional
culture.
OBJECTIVES
Cities, towns and villages should have mixed uses and social diversity; make
efficient and sustainable use of buildings,
land and other resources; be safe and accessible by foot, bicycle, car and
public transport; have clearly defined
boundaries at all stages of development; have streets and spaces formed by an
architecture that respects local history,
climate, landscape and geography; and have a variety that allows for the
evolution of society, function and design.
ACTION
The CEU will promote: the distinctive character of European cities, towns,
villages and countryside; consolidation,
renewal and growth in keeping with regional identity and the aspirations of
citizens; where appropriate, the creation
of new towns and villages according to these objectives; the reorganisation and
redesign of declining suburbs into
thriving mixed use areas; respect for the natural environment and its balance
with human habitation; and the protection
of our built and landscape heritage.
CONTEXT
The CEU recognises that physical improvement cannot stand alone. Cities, towns,
villages and the countryside are
a reflection of their social, political, economic and environmental context. Any
improvement in physical surroundings
must be part of a wider advancement of the well-being of the people of Europe.
POLICY, REGULATION AND PRACTICE
The CEU will work for the change, amendment and refinement of economic practices,
public policies, law, regulations,
guidance and standards of practice at a European, national, regional and local
level to further the objectives
of this charter.
PROCESS AND PARTICIPATION
The CEU will re-invigorate the relationship between the community, inhabitants
and all concerned parties through
a process of participation in planning, design, building and management.
THE CEU
The CEU is a network of members which will implement the principles expressed in
this charter.
Anlage 1
CHARTA DES COUNCIL FOR EUROPEAN URBANISM – C.E.U.
(Übersetzung auf der Basis der internationalen Charta of the Council for
European Urbanism, beschlossen in Stockholm,
6.November 2003)
DIE AUFGABE
Der Council for European Urbanism (CEU) verpflichtet sich dem Wohl der
gegenwärtigen und zukünftigen Generationen,
indem er lebenswerte Großstädte, Städte und Dörfer sowie die Eigenart des
Ländlichen Raumes in Europa
fördert.
DIE SITUATION
Großstädte, Städte, Dörfer werden durch soziale Ausgrenzung und Isolierung,
Zersiedelung, Vergeudung von Boden
und kulturellen Ressourcen, durch monofunktionale Entwicklung, fehlenden
Wettbewerb und dem mangelnden
Respekt für lokale und regionale Kulturen zerstört.
DIE ZIELE
Die Großstädte, Städte und Dörfer sollten eine Mischung der Nutzungen und eine
soziale Vielfalt aufweisen:
• Gebäude, Grundstücke und andere Ressourcen sollten effizient genutzt und
betrieben werden;
• alle Orte sollten zu Fuß, mit dem Fahrrad, per Auto und mit öffentlichen
Verkehrsmitteln gut erreichbar sein;
• die Grenzen aller baulichen Entwicklungen sollten in jeder Phase klar
definiert sein;
• die öffentlichen Straßen und Plätze sollten durch eine Architektur geprägt
sein, welche die lokale Geschichte,
die umgebende Landschaft und die klimatischen und geographischen Gegebenheiten
respektiert;
• die Städte und Dörfer sollten eine große Vielfalt aufweisen, die eine
Fortentwicklung der Gesellschaft, der
Funktionen und der Gestaltung ermöglicht.
DIE MAßNAHMEN
Der CEU fördert:
• den unverwechselbaren Charakter der europäischen Großstädte, Städte, Dörfer
und ländlichen Gebiete;
• die Konsolidierung, Erneuerung und Entwicklung in Übereinstimmung mit der
regionalen Identität und den
Wünschen der Bewohner;
• die Entwicklung neuer Städte und Dörfer, soweit sinnvoll, nach diesen
Prinzipien;
• die Neuordnung und Umgestaltung von unwirtlichen Vorstädten in solche mit
gedeihlicher, vielfältiger Nutzung;
• den Respekt für die natürliche Umwelt und ihre Balance mit dem besiedelten
Raum;
• den Schutz unseres gebauten und landschaftlichen Erbes.
DER KONTEXT
Der CEU erkennt an, dass bauliche Verbesserungen nicht die einzige Antwort auf
die Herausforderungen der vorgefundenen
Situation sein können. Großstädte, Städte, Dörfer und der Ländliche Raum
reflektieren ihren sozialen,
politischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kontext. Jede Verbesserung in der
gebauten und natürlichen Umwelt
soll zugleich dem Wohl der Menschen in der Region dienen.
POLITIK, RAHMENBEDINGUNGEN UND PRAXIS
Der CEU unterstützt Änderungen, Verbesserungen und Ergänzungen
• von wirtschaftlichen Bedingungen, gesellschaftlichen Zielsetzungen sowie
• von Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Ausführungsstandards auf
europäischer, nationaler, regionaler und
lokaler Ebene,
um die Ziele dieser Charta voranzutreiben.
VERFAHRENSWEISE UND BETEILIGUNG
Der CEU fördert die Intensivierung der Beziehungen zwischen den Kommunen, ihren
Einwohnern und allen interessierten
Dritten, indem diese aktiv in die Prozesse der Planung, des Entwurfes, der
Ausführung und des Managements
einbezogen werden.
DER CEU
Der CEU ist ein offenes Netzwerk, das sich für die Prinzipien dieser Charta
einsetzt.